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Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV


Der Arbeitgeber ( Betreiber ) muss die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten ( § 3 ArbSchG )
in seinem Betrieb gewährleisten, unter Arbeitssicherheitspunkten beurteilen und wenn notwendig verbessern.
Die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV ) konkretisiert diese Verpflichtung des Arbeitgebers.

Die erforderliche Gefährdungsbeurteilung ( § 3 ) umfasst insbesondere die Gefährdungen die durch die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln entstehen.
Die Getränkeschankanlage gilt im Sinne der BetrSichV als Arbeitsmittel ( § 2 Abs. 1 der BetrSichV )
Die Gefährdungsbeurteilung ist stets schriftlich in Form einer Dokumentation vom Arbeitgeber festzuhalten und alle 2 Jahre umzusetzen.
Ebenso müssen Getränkeschankanlagen ( § 10 - Prüfung der Arbeitsmittel ) nach der Montage oder vor der
ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage bzw.Aufbau an einem neuen Standort geprüft werden.
Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion der Arbeitsmittel zu Überzeugen.
Hier ist ebenso sicherzustellen, dass die Prüfungen auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung genügen. Diese Prüfungen dürfen ausschließlich von einer befähigten Person durchgeführt werden.

Diese befähigte Person ist nach § 2 Abs. 7 der BetrSichV eine Person, die durch Ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und Ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt

Abschließend ist auf die Betriebssicherheit im Umgang mit der Kohlensäure immer wieder hinzuweisen.
Die CO2 ist nach wie vor eine oft unterschätzte Gefahr, da durch unkontrolliert ausströmendes Gas bereits Personen tötlich verletzt wurden.
Daher sollte jeder, der mit Kohlensäure konfrontiert wird, entsprechend sensibilisiert werden.
Die Notwendigkeit einer Gaswarnanlage oder technischen Lüftung wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt.

Hier sind wir Ihr idealer Ansprechpartner und stehen Ihnen dabei jederzeit zur Verfügung.


Stephan Rautenberg
Schuppener Schankanlagen GbR

Jörg Schuppener
Schuppener Schanktechnik GmbH





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